§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Mütter- und Väterzentrum Leer“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
Der Verein hat seinen Sitz in Leer und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leer eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Fernziel aber ist es, allen im Mütterzentrum
tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.
§3 Zweck
Zweck des Vereins „Mütter- und Väterzentrum Leer“ ist die Unterstützung und Beratung in- und ausländischer Frauen in Erziehungs- und Gesundheitsfragen nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip, sowie die
Bereitstellung von Bildungs- und Kulturangeboten, die sich sowohl nach Zeit und Ort, als auch nach den Themenbereichen speziell auf die Bedürfnisse und Interessen von Frauen mit Kindern beziehen.
Zur Erreichung dieses Zwecks wird die Bereitstellung einer Bedarfsbetreuung angestrebt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung eines selbstorganisierten Mütterzentrums, das zu festen Öffnungszeiten allen Müttern, Vätern und Kindern offensteht und
darüberhinaus Veranstaltungsort für Vorträge, Arbeitskreise und Gesprächsrunden ist.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen.Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet
der Vorstand.Der Austritt muss dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Den Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat über den
Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Mitgliederversammlung angehört zu werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
Über die Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich vom Vorstand oder durch
Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der
Beratungspunkte schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst,
falls kein Antrag auf geheime Wahlabstimmung gestellt wird.
Anträge auf Satzungsänderung oder der Antrag auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung berät auf Grundlage eines Jahresberichtes, den der Vorstand vorlegt, über die Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines Arbeitsprogrammes.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Das anzufertigende Protokoll ist von der/dem jeweiligen Protokollführer/in und dem/der ersten Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) Kassenwarten/in
d) dem/der Pressesprecher/in
e) der/dem Schriftführer/in
f) 1. Beisitzer/in
g) 2. beisitzer/in
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Mitglieder/innen des Vorstands gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Zur Wahl gehört die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
§ 9 Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Zuwendung von dritter Seite, Beiträge der Mitglieder und erwirtschaftete Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit.
Die Kassenwarte/innen verwalten die Mittel des Vereins und legen der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichtes des Vorstandes einen Kassenbericht vor.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband der Mütterzentren und ist dort für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Ein Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
§ 10 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 04.05.1995 von der Gründungsversammlung des Vereins
„Mütter- und Väterzentrum Leer“ angenommen.
Die Satzung wurde im § 8 in der Zusammensetzung des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung am 31.01.2014 geändert.
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