SATZUNG DES MÜTTER- UND VÄTERZENTRUMS LEER E.V.
13. JULI 2021
§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Mütter- und Väterzentrum Leer“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das
Vereinsregister.
Der Verein hat seinen Sitz in Leer und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Fernziel aber ist es, allen im Mütterzentrum tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.
§3 Zweck
Zweck des Vereins „Mütter- und Väterzentrum Leer“ ist die Unterstützung und Beratung in- und ausländischer Frauen
in Erziehungs- und Gesundheitsfragen nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip, sowie die Bereitstellung von Bildungs- und Kulturangeboten, die sich sowohl nach Zeit und Ort, als auch nach
den Themenbereichen speziell auf die Bedürfnisse und Interessen von Frauen mit Kindern beziehen. Zur Erreichung dieses Zwecks wird die Bereitstellung einer Bedarfsbetreuung
angestrebt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung eines selbstorganisierten Mütterzentrums, das zu festen Öffnungszeiten allen Müttern, Vätern und Kindern
offensteht und darüber hinaus Veranstaltungsort für Vorträge, Arbeitskreise und Gesprächsrunden ist.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Austritt muss dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Den Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Mitgliederversammlung angehört zu werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder erlischt mit dem Tod des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
Über die Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. § 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen
unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Dieser Brief wird an die jeweils letzte bekannte Adresse des Mitgliedes übermittelt.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt. Die
Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, falls kein Antrag auf geheime Wahlabstimmung gestellt wird.
Anträge auf Satzungsänderung oder der Antrag auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung berät auf Grundlage eines Jahresberichtes, den der Vorstand vorlegt, über die Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines
Arbeitsprogramms.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Das anzufertigende Protokoll ist von der/dem jeweiligen Protokollführer/in und dem/der ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen: a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart/in
d) dem/der Pressesprecher/in e) der/dem Schriftführer/in
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Zur Wahl gehört die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu
bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt
diese aus.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
§ 9 Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Zuwendung von dritter Seite, Beiträge der Mitglieder und
erwirtschaftete Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit.
Die Kassenwartin/ der Kassenwart verwaltet die Mittel des Vereins und legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichtes des Vorstandes einen Kassenbericht vor.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband der Mütterzentren und ist dort für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. .
§ 10 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde vom Vorstand des Vereins
„Mütter- und Väterzentrum Leer e.V.“ neu gefasst und einstimmig auf der Mitgliederversammlung am 13.07.2021 beschlossen.
Mit nur 5,00 Euro im Monat könnt Ihr das MüZe unterstützen und somit dazu beitragen, dass diese Einrichtung erhalten bleibt.